Die Autohauskanzlei
Ölverbrauch - Beschaffenheitsvereinbarung schützt Händler

LG Koblenz 3 O 48/22 vom 12.10.2022

Ölverbrauch - Beschaffenheitsvereinbarung schützt Händler

Urteilsmetadaten

Gericht:

Landgericht Koblenz

Aktenzeichen:

3 O 48/22

Urteilsdatum:

12. Oktober 2022

Urteil:

Klage abgewiesen - Händler gewinnt

Kosten:

Kläger (Käufer) trägt alle Kosten

Rechtsgrundlage:

§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a.F. BGB (Beschaffenheitsvereinbarung)

TL;DR - Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Koblenz, Aktenzeichen 3 O 48/22, Urteil vom 12.10.2022
  • Sachverhalt: Händler verkaufte VW Passat mit eindeutiger Vereinbarung über "sehr hohen Ölverbrauch mindestens 1,5l/1.000km". Käufer klagte auf Schadensersatz für Reparaturkosten.
  • Entscheidung: Klage abgewiesen. Händler gewinnt, weil die Beschaffenheitsvereinbarung eindeutig und wiederholt im Kaufvertrag festgehalten wurde. Keine arglistige Täuschung nachweisbar.
  • Kosten: Käufer trägt alle Prozesskosten (eigene und gegnerische Anwaltskosten) sowie seine selbst veranlassten Reparaturkosten (über 7.400 €).
  • Praxisrelevanz: Transparenz schützt. Durch eindeutige Dokumentation bekannter Mängel können Händler Gewährleistungsansprüche erfolgreich abwehren.

Ausführlicher Sachverhalt

Fahrzeugkauf und Beschaffenheitsvereinbarung

Am 03.02.2020 erwarb ein Privatkäufer von einem Autohaus einen gebrauchten VW Passat 1,8 TSI mit einer Laufleistung von 139.000 km zum Kaufpreis von 8.900,00 €. Die Übergabe erfolgte am 04.02.2020, nachdem der Käufer das Fahrzeug zuvor in einer Fachwerkstatt seiner Wahl hatte überprüfen lassen.

Der Kaufvertrag vom 03.02.2020 enthielt eine besondere Beschaffenheitsvereinbarung, die ausdrücklich und wiederholt auf einen erheblichen Mangel hinwies:

"Freiheit von rep. Vorschäden wird nicht zugesichert. Fahrzeug weist einen sehr hohen Ölverbrauch auf (mindestens 1,5l auf 1.000km) der Kunde wurde hierüber ausdrücklich informiert"

Besondere Vereinbarung: "Fahrzeug weist einen übermäßigen Ölverbrauch von MINDESTENS 1,5 l pro 1.000km auf, der Kunde wurde hierüber aufgeklärt und hat das Fahrzeug vor dem Kauf bei seiner Meisterwerkstatt prüfen lassen. Spurstangenköpfe lt. Werkst. an Verschleißgrenze"

Diese Vereinbarung wurde wiederholt und eindringlich im Kaufvertrag festgehalten. Der Händler dokumentierte damit nicht nur den Mangel, sondern auch die Aufklärung des Käufers und dessen Möglichkeit zur Überprüfung vor dem Kauf.

Reparaturversuche des Käufers

Etwa ein Jahr nach dem Kauf, am 11.01.2021, brachte der Käufer das Fahrzeug zur Werkstatt Reinhardt Bertram, um den hohen Ölverbrauch beheben zu lassen. Die Werkstatt führte Arbeiten zur Abdichtung des Motors durch, konnte jedoch keine Verringerung des Ölverbrauchs erzielen. Die Kosten beliefen sich auf 1.834,30 €.

In der Folge holte der Käufer ein Privatgutachten bei dem Sachverständigenbüro Steinacker ein. Das Gutachten vom 01.06.2021 stellte fest, dass die Ursache des erhöhten Ölverbrauchs in falsch dimensionierten Ölabstreifringen lag. Die Gutachtenkosten und ein diesbezügliches Ergänzungsgutachten kosteten insgesamt 3.749,87 €.

Ein weiterer Reparaturversuch am 24.06.2021 in der Kfz-Werkstatt Reinhardt Bertram verursachte zusätzliche Kosten in Höhe von 1.671,95 €. Bis zur Begutachtung im April 2021 hatte der Käufer mit dem Fahrzeug rund 30.000 km zurückgelegt (Kilometerstand: 169.014 km).

Klage auf Schadensersatz

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.08.2021 forderte der Käufer die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 24.08.2021 auf, die Kosten des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens zu übernehmen und Schadensersatz in Höhe von 6.637,59 € zu zahlen.

Der Käufer argumentierte, das Fahrzeug habe bereits einen Motorschaden erlitten oder dieser sei zumindest angelegt gewesen. Er habe das Fahrzeug nur gekauft, weil er davon ausgegangen sei, dass das Fahrzeug einen höheren Ölverbrauch habe, ansonsten aber in Ordnung und gebrauchstauglich sei. Die Beklagte habe ihn allerdings getäuscht, da die negative Beschaffenheitsvereinbarung alleine den Ölmehrverbrauch und nicht den Mangel der unterdimensionierten Ölabstreifringe betreffe.

Verteidigung des Händlers

Die Beklagte wies das Zahlungsbegehren mit anwaltlichem Schreiben vom 24.08.2021 zurück und verwies auf die Vereinbarung zum Ölverbrauch im Rahmen des Kaufvertrages. Sie argumentierte, bei einem derart überhöhten Ölverbrauch sei ein technisches Problem offensichtlich und der Kläger sei auch darauf hingewiesen worden, dass es sich um einen die Herstellertoleranz deutlich übersteigenden Verbrauch handle, der mit Problemen am Motor einhergehe.

Die Beklagte betonte, zu der Mängelursache seien keine Erkundigungen eingeholt worden, insoweit habe es dem Kläger frei gestanden, dies im Rahmen der ihm ermöglichten Überprüfung feststellen zu lassen. Ein derart überhöhter Ölverbrauch berühre jedenfalls offensichtlich die Gebrauchstauglichkeit.

Rechtliche Bewertung durch das Gericht

I. Klage abgewiesen - Keine Anspruchsgrundlage

1. Beschaffenheitsvereinbarung schließt Gewährleistung aus

Das Gericht stellte fest, dass dem Kläger keine Ansprüche auf Schadensersatz aus dem Kaufvertrag gemäß §§ 433, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a.F., 437 Nr. 3, 280 ff. BGB gegen die Beklagte zustehen. Dem Klagebegehren stehen mehrere Umstände entgegen.

Die Parteien haben eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a.F. BGB geschlossen, die dahingeht, dass der streitgegenständliche gebrauchte VW Passat 1,8 einen sehr hohen und übermäßigen Ölverbrauch von mindestens 1,5 l auf 1.000 km aufweist. Insoweit wären etwaige Rechte des Käufers zudem auch aufgrund dessen Kenntnis nach § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

Kernaussage des Gerichts:

"Wenn der Kläger die Beklagte nunmehr wegen des hohen Ölverbrauchs in Anspruch nehmen möchte, kann er hiermit – aufgrund der eindringlichen und wiederholt im Kaufvertrag festgehaltenen Vereinbarung – nicht durchdringen."

2. Grobe Fahrlässigkeit des Käufers (§ 442 BGB)

Überdies sind dem Kläger Gewährleistungsrechte im Zusammenhang mit etwaigen Schäden infolge des übermäßigen Ölverlustes und damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Motors jedenfalls nach § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen grober Fahrlässigkeit verwehrt.

Grobe Fahrlässigkeit ist bei besonders schwerer Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt anzunehmen. Vorliegend musste es für einen durchschnittlichen Käufer – ohne dass es technischer Kenntnisse bedarf – offenkundig erkennbar sein, dass einem derart überhöhter Ölverbrauch Beeinträchtigungen mit sich bringt und potenziell Schäden verursachen wird.

Der vertraglich festgehaltene Ölverbrauch macht es notwendig, nahezu jedes Mal, wenn das Kraftfahrzeug mit neuem Kraftstoff betankt werden muss, auch eine entsprechende Menge Öl nachzufüllen. Schon der wiederholte und deutliche Hinweis im Kaufvertrag und die Erwähnung als Mangel müsste einem durchschnittlichen Verbraucher bewusst machen, dass es sich um ein erhebliches Problem handelt, welches weitergehende Schäden am Fahrzeug verursachen könnte.

3. Kein Motorschaden nachgewiesen

Der Kläger kann sich auch nicht auf das Vorliegen eines etwaigen Motorschadens berufen. So lässt es der klägerische Vortrag bereits offen, ob und wann ein Motorschaden eingetreten sein soll.

Dem Privatgutachten des Sachverständigen Steinacker ist bereits nicht zu entnehmen, dass ein Motorschaden vorliegt, sondern die Behebung der dem Ölverlust zugrundeliegenden Problematik mit erheblichen Arbeiten am Motor einhergeht. Der Ölverlust ist auf falsch dimensionierte Ölabstreifringe an den Kolben zurückzuführen. Ebenso sind Rußanhaftungen und Verkokungen an Ventilen und Kolben Folgen des mit den falsch dimensionierten Ölabstreifringen einhergehenden Ölverlustes.

Die bloße Behebung der für die Vertragsparteien bei Vertragsschluss unbekannten Ursächlichkeit einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit kann indes nicht verlangt werden, da dies keinen eigenständigen Mangel begründet.

4. Keine Arglist nachweisbar

Die Kammer vermochte dem klägerischen Vortrag, der sich wiederholt in Spekulationen verliert, auch keine Umstände entnehmen, die die Arglist der Beklagten begründen könnten.

Um arglistig zu handeln, müsste der Verkäufer einen Mangel i.S.v. §§ 434, 435 BGB verschweigen. Hierfür genügt schlichtestes Unterlassen, mithin das Verschweigen eines Mangels. Dem steht es gleich, wenn ein Mangel bagatellisiert wird, etwa indem bei einem Fahrzeug, das einen erheblichen Unfall erlitten hat, nur angegeben wird, es sei ein Blechschaden behoben worden.

Entscheidende Feststellung des Gerichts:

"Auf welcher Grundlage die Beklagte allerdings über etwaige Motorprobleme, die – wie der Beklagte im Rahmen der informatorischen Anhörung ausführte – ohnehin erst drei Monate nach dem Erwerb des Fahrzeuges aufgetreten seien und mithin zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht vorlagen, aufklären sollte, ist nicht ersichtlich."

Auch der Umstand, dass der Kläger mit dem Fahrzeug nach dem Erwerb im Februar 2020 bis zur Begutachtung durch den Sachverständigen Steinacker im Jahre 2021 rund 30.000 km mit dem Fahrzeug zurücklegte, macht bereits deutlich, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Veräußerung kein Motorschaden vorlag über den die Beklagte hätte aufklären können.

Zudem war die Ursache des erheblichen Ölverlustes für die Parteien unklar. Dem Kläger noch vor Vertragsschluss eine Überprüfung in einer Werkstatt seiner Wahl freigestellt wurde, es selbst der später von dem Kläger beauftragtem Kfz-Werkstatt nicht gelingt die Problematik zu beheben und es der Beauftragung eines Gutachters bedurfte, um die Ursache des Ölverlustes zu bestimmen. Eine Aufklärung über die Ursächlichkeit des Ölverlustes war der Beklagten mithin nicht möglich.

5. Reparaturkosten nicht erstattungsfähig

Im Übrigen stehen den geltend gemachten Kosten für die erfolglosen Reparaturarbeiten in der Kfz-Werkstatt Reinhardt Bertram auch für sich genommen Bedenken entgegen.

So führte der Kläger selbst aus, dass die wiederholten Abdichtungsversuche am Motor durch die Kfz-Werkstatt Reinhardt Bertram der Behebung der Problematik des erhöhten Ölverbrauchs dienten. Dabei handelte es sich um die ausdrücklich im Kaufvertrag festgehaltene Beschaffenheit des Fahrzeuges. Weshalb die Beklagte hierfür aufkommen sollte ist unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten ersichtlich.

Selbiges gilt für die Nettoreparaturkosten auf Grundlage des Privatgutachtens. Der Sachverständige Steinacker hat die Ursächlichkeit des erhöhten und vertraglich festgehaltenen Ölverbrauchs bestimmt sowie die erforderlichen Kosten zur Behebung. Weshalb die beklagte nunmehr allerdings die Ursache des erhöhten Ölverbrauchs, mithin der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, beheben sollte, ist nicht ersichtlich.

6. Kein Nacherfüllungsverlangen

Es fehlt auch an einem Nacherfüllungsverlangen des Klägers. Lässt ein Käufer im Falle eines behebbaren Sachmangels den Defekt ohne eine Frist zu setzen und ohne dass einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift, beseitigen, kann er die Kosten dieser Maßnahme nicht als Schadensersatz statt der Leistung geltend machen.

Denn welche über die Behebung des vertraglich vereinbarten erhöhten Ölverbrauchs hinausgehenden Leistungen er im Rahmen der Nacherfüllung begehrte, geht jedenfalls aus dem anwaltlichen Schreiben vom 10.08.2021 nicht hervor. Hiernach hat der Kläger lediglich den Ölverbrauch bei der Beklagten angezeigt.

II. Widerklage ebenfalls abgewiesen

Die Widerklage der Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist ebenfalls unbegründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

Die Beklagte kann Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nur in Ausnahmefällen unter besonderen Voraussetzungen verlangen. Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger sein unberechtigtes Zahlungsverlangen nicht zu vertreten. Es erscheint nicht völlig unverständlich zu sein, dass über die Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende Umstände einen Schadensersatzanspruch begründen können, auch wenn die Voraussetzungen hierfür im konkreten Fall letztlich nicht vorlagen.

Praktische Erkenntnisse

Für Händler

  • Transparenz schützt: Durch eindeutige und wiederholte Dokumentation bekannter Mängel im Kaufvertrag können Gewährleistungsansprüche erfolgreich abgewehrt werden.
  • Konkrete Beschreibung: Mängel sollten messbar und konkret beschrieben werden (z.B. "mindestens 1,5 l auf 1.000 km"), nicht nur allgemein ("erhöhter Ölverbrauch").
  • Wiederholung: Die Beschaffenheitsvereinbarung sollte mehrfach im Kaufvertrag erscheinen, um die Eindringlichkeit der Aufklärung zu dokumentieren.
  • Überprüfungsmöglichkeit: Dem Käufer sollte vor Vertragsschluss die Möglichkeit zur Überprüfung in einer Werkstatt seiner Wahl eingeräumt werden - dies dokumentieren!
  • Keine Ursachenforschung nötig: Der Händler muss die technische Ursache eines Mangels nicht kennen oder offenlegen, wenn diese auch für ihn nicht erkennbar ist.
  • Dokumentation der Aufklärung: Im Kaufvertrag sollte festgehalten werden, dass der Kunde "ausdrücklich informiert" und "aufgeklärt" wurde.

Für Käufer

  • Beschaffenheitsvereinbarung beachten: Wer einen Mangel ausdrücklich akzeptiert, kann später nicht wegen dieses Mangels Gewährleistungsrechte geltend machen.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Wer trotz wiederholter und eindringlicher Hinweise im Kaufvertrag einen Mangel nicht erkennt, handelt grob fahrlässig (§ 442 BGB).
  • Überprüfung nutzen: Die angebotene Möglichkeit zur Überprüfung vor Kauf sollte genutzt werden, um die tatsächliche Ursache eines Mangels festzustellen.
  • Nacherfüllungsfrist setzen: Vor eigenen Reparaturversuchen muss dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden, sonst sind die Kosten nicht erstattungsfähig.
  • Kostenrisiko: Bei Klageabweisung trägt der Kläger alle Prozesskosten (eigene und gegnerische Anwaltskosten) sowie seine selbst veranlassten Reparaturkosten.
  • Arglist schwer nachweisbar: Arglistige Täuschung liegt nur vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kannte und verschwiegen hat - nicht wenn die Ursache auch für ihn unklar war.

Häufig gestellte Fragen

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