
AG Delmenhorst: Wann ist ein Farbunterschied ein Sachmangel?
Farbabweichung bei Nacklackierung

Sachverhalt
Die Klägerin erwarb am 21. Januar 2021 von der beklagten Autohändlerin einen BMW 520d, Erstzulassung 2015, mit 80.000 Kilometern zum Preis von 17.980 Euro. In der verbindlichen Bestellung war ausdrücklich festgehalten, dass ein reparierter Unfallschaden „Hinten/Seitenteil rechts" vorliege und im Rahmen der optischen Aufarbeitung„Lackierarbeiten / Smart Repair Arbeiten" erfolgt seien.
Nach der Abholung des Fahrzeugs bemerkte die Klägerin eine deutliche Farbabweichung an der Tür hinten rechts. Sie führte dies darauf zurück, dass sie das Fahrzeug aufgrund schlechter Sichtverhältnisse am frühen Morgen nicht genau habe prüfen können. Die Beseitigung dieser Farbabweichung kostete laut Angebot 1.347,47 Euro netto.
Die Klägerin forderte die Beklagte vergeblich zur Zahlung bis zum 12. März 2021 auf und erhob schließlich Klage auf Zahlung von 1.897,47 Euro nebst Zinsen sowie Feststellung weiterer Schäden und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Beklagte berief sich darauf, dass die Klägerin bei Abholung des Fahrzeugs in einer Fahrzeugübernahmebestätigung den einwandfreien Zustand des Fahrzeugs versichert habe.
Ein Farbunterschied sei nicht eklatant, bei der Abholung sei er auch ihrem Mitarbeiter Heidt nicht aufgefallen. Farbabweichungen bei Nachlackierungen seien grundsätzlich möglich, insbesondere bei einem Metallic-Fahrzeug bestehe dabei immer die Gefahr, dass im Rahmen der Nachlackierung der Farbton nicht hundertprozentig getroffen wird und geringe Farbunterschiede bei genauem Hinsehen sichtbar bleiben.
Entscheidung des Gerichts
Farbunterschied zu gering
Die hintere rechte Fondtür weist nur einen geringen Farbunterschiedzum übrigen Pkw auf. Dies hat die Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs im Rahmen der mündlichen Verhandlung gezeigt.
Nur bei genauem Hinsehen erkennbar
Der Farbunterschied wurde auch in den Lichtbildern deutlich, dass dieser nur beigenauem Hinsehen sichtbar ist, insbesondere wenn der Betrachter sensibilisiert ist und von der Möglichkeit des Farbunterschieds weiß.
Risiko bei Metallic-Lackierung
Bei einem Unfallschaden hinten bzw. am Seitenteil rechts vorliegend und Lackierarbeiten stattgefunden haben, besteht insbesondere bei einemMetallic-Fahrzeug immer die Gefahr, dass im Rahmen der Nachlackierung der Farbton nicht hundertprozentig getroffen wird.
Erwartungshaltung bei Unfallwagen
Da es sich bei dem Pkw um einen nachlackierten Unfallwagen handelt, durfte die Klägerin gerade nicht erwarten, dass die Lackierung keinerlei Farbunterschiede aufweisen würde.
Minimaler Farbunterschied = kein Mangel
Ein so minimaler Farbunterschied stellt bei einem Unfallwagen keinen Mangel im Sinne von § 434 BGB dar. Der vorhandene Farbunterschied ist so gering, dass er beim Abholen des Fahrzeugs weder der Klägerin noch den Mitarbeitern der Beklagten aufgefallen ist.
Kritische Würdigung
Farbunterschiede sind heute objektiv und präzise messbar. Mit Spektralphotometern können Farbabweichungen in sogenannten Delta-E-Wertenquantifiziert werden. Diese Werte geben an, wie stark eine Farbe von einer Referenzfarbe abweicht:
- •Delta-E < 1: Farbunterschied für das menschliche Auge nicht wahrnehmbar
- •Delta-E 1-2: Nur bei direktem Vergleich erkennbar
- •Delta-E 2-3,5: Deutlich sichtbar bei Nebeneinanderstellung
- •Delta-E > 3,5: Klar erkennbarer Farbunterschied
Das Gericht hätte durch ein Sachverständigengutachten einen objektiven Delta-E-Wert ermitteln lassen können, um die Erheblichkeit der Farbabweichung rechtssicher zu beurteilen.
Die subjektive Wahrnehmung von Farbunterschieden ist von zahlreichen Faktoren abhängig:
- •Lichtverhältnisse: Tageslicht, Kunstlicht, Schatten beeinflussen die Farbwahrnehmung erheblich
- •Blickwinkel: Bei Metallic-Lackierungen ändert sich die Farbe je nach Betrachtungswinkel
- •Sensibilisierung: Wer nach einem Farbunterschied sucht, nimmt ihn eher wahr
- •Individuelle Unterschiede: Menschen nehmen Farben unterschiedlich wahr
Das Gericht räumte selbst ein, dass es „durch den Rechtsstreit auf die Stelle sensibilisiert" wurde. Dies zeigt, dass die Wahrnehmung des Farbunterschiedskontextabhängig ist und keine objektive Grundlage für eine rechtliche Beurteilung bietet.
Bei einem Streitwert von fast 2.000 Euro wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens angemessen und verhältnismäßig gewesen. Die Kosten für ein Lackgutachten liegen typischerweise zwischen 300 und 600 Euro – ein vertretbarer Aufwand im Verhältnis zum Streitwert.
Zudem machte die Klägerin nach Aussage des Gerichts einen „sehr sorgfältigen und gewissenhaften Eindruck", und der Zeuge Heidt bestätigte glaubhaft, dass ihm der Farbunterschied später aufgefallen sei. Diese Umstände hätten das Gericht veranlassen müssen, die Farbabweichung nicht nur nach eigenem Augenschein, sondern durch einen Fachmann beurteilen zu lassen.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Gericht nicht verpflichtet, in jedem Fall einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Es darf sich auf eigene Sachkunde stützen, wenn es sich die erforderlichen Kenntnisse zutraut.
Jedoch: Bei technischen Fragen, die spezielle Fachkenntnisse erfordern – wie die objektive Messung von Farbabweichungen – ist das Gericht regelmäßig auf Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung, ob ein Farbunterschied „gering" oder „erheblich" ist, erfordert Fachwissen aus der Lacktechnikund kann nicht allein nach subjektivem Eindruck erfolgen.
Fazit: Das Urteil hätte auf einer solideren Tatsachengrundlage stehen können, wenn das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt hätte. Die Entscheidung allein aufgrund eigener Inaugenscheinnahme birgt das Risiko einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung.
Praxishinweise für Autohändler
Fotografieren Sie das Fahrzeug bei Übergabe aus verschiedenen Blickwinkeln und bei guten Lichtverhältnissen. Dokumentieren Sie insbesondere nachlackierte Bereiche.
Lassen Sie den Käufer in der Übergabebestätigung ausdrücklich bestätigen, dass er das Fahrzeug in Augenschein genommen hat und mit dem Zustand einverstanden ist.
Weisen Sie bei nachlackierten Unfallwagen ausdrücklich darauf hin, dass geringe Farbabweichungen bei Metallic-Lackierungen technisch bedingt auftreten können.
Nehmen Sie diese Information in den Kaufvertrag auf, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen.
Investieren Sie in hochwertige Lackierarbeiten. Eine professionelle Farbtonabstimmung minimiert das Risiko von Reklamationen.
Lassen Sie bei kritischen Fällen ein Lackgutachten erstellen, um die Qualität der Lackierung objektiv zu dokumentieren.
Wenn ein Käufer eine Farbabweichung reklamiert, holen Sie umgehend ein Sachverständigengutachten ein. Dies schafft Klarheit und kann einen Rechtsstreit vermeiden.
Dokumentieren Sie die Lichtverhältnisse und den Blickwinkel, unter denen die Farbabweichung sichtbar ist.
Fazit
Das Urteil des AG Delmenhorst zeigt, dass Gerichte bei geringen Farbabweichungen an nachlackierten Unfallwagen zurückhaltend sind, einen Sachmangel anzunehmen. Die Entscheidung ist im Ergebnis nachvollziehbar, da bei Metallic-Lackierungen technisch bedingt geringe Farbunterschiede auftreten können.
Kritisch zu sehen ist jedoch, dass das Gericht die Farbabweichung ohne Sachverständigengutachten beurteilte. Eine objektive Messung mittels Spektralphotometer hätte eine solidere Tatsachengrundlage geschaffen und das Risiko einer fehlerhaften Beurteilung minimiert.
Für Autohändler bedeutet dies: Transparenz bei der Übergabe, sorgfältige Dokumentation und hochwertige Lackierarbeiten sind der beste Schutz vor Gewährleistungsansprüchen. Bei Reklamationen sollte frühzeitig ein Sachverständiger hinzugezogen werden, um Klarheit zu schaffen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
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