Die Autohauskanzlei
Case Study: Kaufpreisminderung wegen fehlender Ausstattung

Gewährleistungsausschluss bei B2B-Geschäften wirksam - AG Syke

Case Study: Kaufpreisminderung wegen fehlender Ausstattung

Urteilsmetadaten

Gericht:

Amtsgericht Syke

Aktenzeichen:

26 C 879/21

Urteilsdatum:

23. Juni 2022

Richterin:

Richterin am Amtsgericht Altnickel

Urteil:

Klage abgewiesen

Kosten:

Klägerin trägt alle Kosten

TL;DR - Das Wichtigste in Kürze

  • Gewährleistungsausschluss wirksam: Bei B2B-Geschäften schützt der Gewährleistungsausschluss auch bei Ausstattungsabweichungen
  • Internetangebote unverbindlich: Mobile.de/Pkw.de-Anzeigen sind nur Einladungen zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum)
  • Schriftformklausel schützt: Schriftliche Kaufverträge ersetzen vorherige E-Mail-Vereinbarungen
  • Keine Arglist bei Unwissenheit: Händler haftet nicht für fehlerhafte Internetanzeigen, wenn er die Abweichung nicht kannte

Sachverhalt

Der Fahrzeugkauf über Internetplattform

Eine Unternehmerin (Klägerin) entdeckte am 20. Juli 2021 auf der Internethandelsplattform mobile.de bzw. Pkw.de ein Angebot eines Autohauses für zwei BMW-Fahrzeuge. Die Klägerin kaufte das Fahrzeug als Unternehmerin für ihr Unternehmen, weshalb ein Gewährleistungsausschluss im B2B-Geschäft rechtlich zulässig war. In der Anzeige wurden unter anderem folgende Ausstattungsmerkmale angegeben: BMW Schaltwippen am Lenkrad und Android Auto. Die Klägerin interessierte sich für beide Fahrzeuge und nahm Kontakt zum beklagten Autohaus auf.

Kaufabwicklung und Vertragsschluss

Bereits vor Abschluss der schriftlichen Kaufverträge hätten die Parteien per E-Mail Kaufverträge ohne Ausschluss der Gewährleistung geschlossen, so die Behauptung der Klägerin. Die Klägerin äußerte in ihrer E-Mail vom 20. Juli 2021 den Wunsch, die Fahrzeuge in der nächsten Woche anzuschauen. Am 27. Juli 2021 kaufte die Klägerin die beiden Fahrzeuge und stellte in der Folgezeit fest, dass bei dem einen BMW die Schaltwippen am Lenkrad nicht vorhanden sind und bei beiden Fahrzeugen die Ausstattung Android Auto fehlt.

Die Parteien schlossen am 27. Juli 2021 wirksame schriftliche Kaufverträge über die streitgegenständlichen Pkw. Diese Kaufverträge enthielten die Klausel: "Verkauf an Gewerbetreibenden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung oder Gewährleistung". Die schriftlichen Kaufverträge enthielten keine Vereinbarung über das Vorhandensein von Schaltwippen bzw. Android.

Die Klageforderung

Die Klägerin begehrte Minderung des Kaufpreises und berechnete den Minderwert in Höhe der Klageforderung. Sie beantragte:

  1. Das beklagte Autohaus zu verurteilen, an sie 2.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2021 zu zahlen
  2. Das beklagte Autohaus zu verurteilen, an sie weitere 367,23 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2021 zu zahlen

Rechtliche Bewertung des Gerichts

Keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 BGB)

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Klägerin von dem beklagten Autohaus nicht gemäß §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB Minderung verlangen kann. Zwischen den Parteien wurden am 27.07.2021 wirksame Kaufverträge über die streitgegenständlichen Pkw geschlossen. Die schriftlichen Kaufverträge enthielten jedoch keine Vereinbarung über das Vorhandensein von Schaltwippen bzw. Android.

Die Klägerin behauptete zwar, bereits per E-Mail am 20.07.2021 Kaufverträge ohne Ausschluss der Gewährleistung geschlossen zu haben. Das Gericht führte jedoch aus, dass die Internetangebote des beklagten Autohauses lediglich Einladungen zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum) darstellten, nicht aber Angebote zum Abschluss von Verträgen.

"Darüber hinaus beweisen die schriftlichen Kaufverträge, dass die Parteien sich auf die Schriftform geeinigt haben, so dass etwaige zuvor geschlossene mündliche Verträge im Zweifel nichtig wären (§ 125 BGB). Davon abgesehen machen schriftliche Kaufverträge über dieselben Kaufgegenstände, über die zuvor Kaufverträge per E-Mail geschlossen worden sein sollen, die auch weiterhin wirksam bleiben sollen, keinen Sinn, denn sie würden die weitere Verpflichtung der Verkäuferin begründen, die verkauften Gegenstände ein zweites Mal zu übereignen, ebenso wie die Verpflichtung der Käuferin, die Kaufpreise ein zweites Mal zu zahlen."

Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB

Eine Sachmängelhaftung ergibt sich nicht aus dem Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit. Die schriftlichen Kaufverträge enthielten keine Vereinbarung über das Vorhandensein von Schaltwippen bzw. Android. Den Kaufvertragsurkunden sind keine entsprechenden Beschaffenheiten in Bezug auf diese Ausstattungen zu entnehmen.

Ein Sachmangel ergibt sich allerdings aus § 434 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 BGB. Danach ist die Sache, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann, wobei hierzu auch Eigenschaften gehören, die der Käufer nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, insbesondere in der Werbung, erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste.

Im vorliegenden Fall hat das beklagte Autohaus die Pkw in ihren Internetangeboten mit den Ausstattungsmerkmalen Schaltwippen und Android angeboten, was unstreitig unrichtig war und nachteilig von den tatsächlichen Ausstattungen abweicht. Folglich ist ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB gegeben.

Gewährleistungsausschluss wirksam (§ 444 BGB)

Allerdings führt der in den schriftlichen Kaufverträgen vereinbarte Ausschluss der Gewährleistung ("Verkauf an Gewerbetreibenden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung oder Gewährleistung") zu einem Haftungsausschluss hinsichtlich einfacher Sachmängel.

Auf diesen Gewährleistungsausschluss kann sich das beklagte Autohaus auch berufen. Nach § 444 BGB könnte sich das beklagte Autohaus auf den Gewährleistungsausschluss nur dann nicht berufen, wenn sie die Sachmängel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Pkw übernommen hätte. Beide Varianten sind vorliegend zu verneinen.

1. Keine Beschaffenheitsgarantie

Soweit es um die Frage einer Beschaffenheitsgarantie geht, gilt nach dem oben Dargestellten, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vorliegt. Ist aber bereits eine Beschaffenheitsvereinbarung zu verneinen, so kommt eine Beschaffenheitsgarantie erst recht nicht in Betracht.

2. Keine Arglist

Soweit die Klägerin behauptet, das beklagte Autohaus habe arglistig gehandelt, handelt es sich um eine unbelegte Behauptung ins Blaue hinein. Arglist würde im Übrigen auch vor allem dann vorliegen, wenn das beklagte Autohaus bei Vertragsschluss positiv bekannt gewesen sein sollte, dass die verkauften Autos nicht die Ausstattungsmerkmale Schaltwippen und Android Auto aufweisen. Das hat das beklagte Autohaus bestritten und die Klägerin hat keinen Beweis angeboten.

Praktische Erkenntnisse

Für Händler (Verkäufer)

  • Gewährleistungsausschluss wirksam bei B2B: "Verkauf an Gewerbetreibenden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung" schützt auch bei Ausstattungsabweichungen
  • Internetangebote sind keine verbindlichen Angebote: Mobile.de/Pkw.de-Anzeigen sind nur invitatio ad offerendum
  • Schriftformklausel schützt: Schriftliche Kaufverträge ersetzen vorherige E-Mail-Vereinbarungen
  • Keine Arglist bei Unwissenheit: Händler haftet nicht für fehlerhafte Internetanzeigen, wenn er die Abweichung nicht kannte

Für Käufer (Händler als Käufer)

  • Besichtigung vor Vertragsschluss: Klägerin hätte Fahrzeuge vor Abschluss der schriftlichen Kaufverträge besichtigen sollen
  • Ausstattungsmerkmale im Kaufvertrag vereinbaren: Wichtige Ausstattungen müssen explizit im schriftlichen Kaufvertrag stehen
  • Gewährleistungsausschluss beachten: Bei B2B-Geschäften ist Gewährleistungsausschluss wirksam
  • Arglist schwer nachweisbar: Ohne Beweis, dass Verkäufer Mangel kannte, greift Gewährleistungsausschluss

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Fazit

Das Urteil des Amtsgerichts Syke zeigt deutlich, dass Gewährleistungsausschlüsse bei B2B-Geschäften auch bei Ausstattungsabweichungen wirksam sind, sofern keine Arglist oder Garantie vorliegt. Händler sollten Ausstattungsangaben sorgfältig prüfen und wichtige Merkmale im schriftlichen Kaufvertrag vereinbaren. Käufer sollten Fahrzeuge vor Vertragsschluss besichtigen und wichtige Ausstattungen explizit im Kaufvertrag vereinbaren lassen.

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Vertragsgestaltung und der Schriftformklausel, die vorherige E-Mail-Vereinbarungen ersetzt. Internetangebote auf Plattformen wie mobile.de sind lediglich Einladungen zur Abgabe von Angeboten und werden nicht automatisch Teil des Kaufvertrags.

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