Die Autohauskanzlei
Merkantiler Minderwert - Schadensersatz auf 80 € statt 5.000 € begrenzt

AG Köln 147 C 78/21 vom 08.11.2022

Merkantiler Minderwert - Schadensersatz auf 80 € statt 5.000 € begrenzt

Urteilsmetadaten

Gericht:

Amtsgericht Köln

Aktenzeichen:

147 C 78/21

Urteilsdatum:

8. November 2022

Urteil:

Händler gewinnt überwiegend

Zahlung:

80 € statt 5.540,50 € (98,6% abgewiesen)

Kosten:

Kläger trägt alle Prozesskosten

TL;DR - Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 147 C 78/21, Urteil vom 08.11.2022
  • Sachverhalt: Händler verkaufte VW Passat ohne beworbene Ausstattungsmerkmale (blendfreies Fernlicht, Fernlichtassistent, Verkehrszeichenerkennung). Käufer klagte auf 5.000 € Schadensersatz (Nachrüstkosten: 6.301 €).
  • Entscheidung: Händler zahlt nur 80 € Minderung statt 5.000 € Schadensersatz. Entscheidend ist der merkantile Minderwert, nicht die Nachrüstkosten. Händler spart 5.460,50 € (98,6% der Klageforderung abgewiesen).
  • Kosten: Käufer trägt alle Prozesskosten (eigene und gegnerische Anwaltskosten), da er überwiegend unterlegen ist.
  • Praxisrelevanz: Schadensersatz ist auf merkantilen Minderwert begrenzt. Minderung und Schadensersatz schließen sich für denselben Schaden aus. Nachrüstkosten sind irrelevant.

Ausführlicher Sachverhalt

Fahrzeugkauf und Inserat

Am 29.08.2020 erwarb ein Privatkäufer von einem gewerblichen Kfz-Händler einen gebrauchten VW Passat 2.0 TDI variant zum Kaufpreis von 18.500 €. Der Händler hatte das Fahrzeug auf mobile.de inseriert und unter "Ausstattung" mit folgenden Sonderausstattungsmerkmalen geworben:

  • Blendfreies Fernlicht
  • Fernlichtassistent
  • Verkehrszeichenerkennung

Im Kaufvertrag vom 29.08.2020 war unter "Sonderausstattung" vermerkt: "siehe Inserat". Durch diesen Verweis wurden die im Inserat aufgelisteten Ausstattungsmerkmale zur vereinbarten Beschaffenheit des Fahrzeugs.

Mangelrüge und Reaktion des Händlers

Bereits am 16.09.2020, nur wenige Wochen nach dem Kauf, rügte der Käufer das Fehlen der drei Ausstattungsmerkmale. Der Händler verwies auf einen Tipp- bzw. Druckfehler und bot eine Rücknahme des Fahrzeuges an.

Das Gericht stellte später fest: Dass es sich um Tipp- oder Druckfehler handeln könnte, war für den Käufer nicht erkennbar. Wenn das Inserat Ausstattungsmerkmale auflistet und der Kaufvertrag unter "Sonderausstattung" mit "siehe Inserat" darauf verweist, sind diese vereinbarte Beschaffenheit.

Nacherfüllungsverlangen und Kosten

Mit Anwaltsschreiben vom 15.01.2021 forderte der Käufer die Beklagten zur Nacherfüllung auf und forderte die Beklagte zur Erklärung über die Bereitschaft zur Nacherfüllung bis zum 22.01.2021. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass die Nachrüstung mit den Sonderausstattungsmerkmalen 6.301 € netto kosten würde.

Der Käufer behauptete, der Passat verfüge nicht über blendfreies Fernlicht, Fernlichtassistent und Verkehrszeichenerkennung. Es weise einen Minderwert von 5.000 € auf.

Klageänderung: Von Minderung zu Schadensersatz

Ursprünglich klagte der Käufer auf Minderung des Kaufpreises. Mit Schriftsatz vom 11.11.2021 änderte er die Klage und verlangte hilfsweise Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der fiktiven Nachrüstkosten.

Der Käufer beantragte:

  • 1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.000 € nebst Zinsen zu zahlen
  • 2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 540,50 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen

Gesamtforderung: 5.540,50 €

Verteidigung des Händlers

Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Sie bestritten das Fehlen der Ausstattungsmerkmale mit Nichtwissen und erhoben die Einrede der Unverhältnismäßigkeit der Nachrüstung.

Das Gericht holte Beweis ein gemäß Beweisbeschluss vom 31.01.2022 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Das Gutachten des Sachverständigen Faust vom 14.07.2022 bestätigte das Fehlen der Ausstattungsmerkmale und ermittelte den merkantilen Minderwert mit 80 €.

Rechtliche Bewertung durch das Gericht

I. Klage teilweise begründet - Minderung auf 80 € begrenzt

1. Sachmangel liegt vor (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB)

Das Fahrzeug ist sachmangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, weil es nicht über die im Inserat unter mobile.de aufgelisteten Sonderausstattungsmerkmale blendfreies Fernlicht, Fernlichtassistent und Verkehrszeichenerkennung verfügt.

Ein Sachmangel liegt vor, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Hier war das Vorliegen des blendfreien Fernlichts, Fernlichtassistenten und Verkehrszeichenerkennung vereinbarte Beschaffenheit des Passat.

Die Beklagte warb in ihrem Inserat unter "Ausstattung" mit dem Vorliegen dieser Merkmale. Im Kaufvertrag wird unter "Sonderausstattung" ausdrücklich auf das Inserat Bezug genommen. Dass es sich um Tipp- oder Druckfehler handeln könnte, war für den Kläger nicht erkennbar.

2. Fristsetzung zur Nacherfüllung war entbehrlich (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB)

Die gemäß §§ 440 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung war gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich.

Der Kläger forderte die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 15.01.2021 zur Nacherfüllung, ohne dabei eine Frist zu setzen. Die an den Schuldner gerichtete Aufforderung zur Erklärung über seine Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit stellt keine Leistungsaufforderung und damit keine Fristsetzung im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB dar.

Entscheidende Feststellung des Gerichts:

"Der Kläger hat die Beklagten aber zugleich zur Abgabe einer Erklärung der Nacherfüllungsbereitschaft bis zum 22.01.2021 aufgefordert. Diese Frist verstrich ergebnislos, so dass der Kläger keine weitere Frist zur Leistung setzen musste."

3. Berechnung des Minderungsbetrags: 80 € (merkantiler Minderwert)

Der Minderwert beträgt 80 €.

Der Minderungsbetrag ist nach § 441 Abs. 3 S. 1 BGB mittels der sog. relativen oder proportionalen Methode zu errechnen: Der Kaufpreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

Für die Berechnung des Minderungsbetrags nach § 441 Abs. 3 S. 1 BGB kommt es auf den Verkehrswert an, den die Sache im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hypothetisch gehabt hätte, wenn sie mangelfrei gewesen wäre, und den sie infolge des Mangels tatsächlich hat.

Kernaussage des Gerichts:

"Der Minderwert ist nicht gleichzusetzen mit den Kosten für die Beseitigung des Mangels."

Das Gericht stützt sich dabei auf die Angaben des Sachverständigen Faust in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 14.07.2022. Der Sachverständige hat die Beweisfrage präzise beantwortet und die vom Gericht vorgegebene Berechnungsformel eingesetzt:

Geminderter Kaufpreis / ursprünglicher Kaufpreis (18.500 €) = wirklicher Wert / Wert in mangelfreiem Zustand

Seine mathematischen Rechnungen und das Ergebnis sind nachvollziehbar und überzeugend: Der merkantile Minderwert beträgt 80 €, obwohl die Nachrüstung 6.301 € kosten würde.

4. Schadensersatz statt der Leistung (5.000 €) ist unbegründet

Der von dem Kläger als verdeckter Hilfsantrag geltend gemachte Zahlungsantrag in Höhe von 5.000 € aufgrund eines Schadensersatzbegehrens statt der Leistung war zulässig, aber unbegründet.

Begründung: Denn der Anspruch scheitert daran, dass der Kläger Zahlung der Kosten der Mangelbeseitigung zum Ausgleich desjenigen Vermögensschadens verlangt, der bereits durch die Minderung ausgeglichen wird.

Kernaussage des Gerichts:

"Hinsichtlich derselben Vermögenseinbuße schließen sich Minderung und kleiner Schadensersatz statt der Leistung dagegen aus. Denn der Käufer kann nicht für denjenigen Mangelschaden, der bereits durch die Herabsetzung des Kaufpreises ausgeglichen worden ist, Schadensersatz verlangen."

Dabei ist dem Kläger zuzugeben, dass der Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz statt der Leistung als kleiner Schadensersatz grundsätzlich neben dem Minderungsrecht geltend gemacht werden kann. Ein solcher Anspruch kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Käufer zusätzlich zu dem mangelbedingten Minderwert der Sache Schäden erlitten hat (etwa entgangenen Gewinn).

Bei Anwendung dieser Grundsätze scheidet ein Anspruch hier aus, da der Kläger für denjenigen Mangelschaden Schadensersatz verlangt, der bereits durch die Herabsetzung des Kaufpreises ausgeglichen ist. Die Minderung konnte hier berechnet werden. Der Sachverständige hat sie in Höhe von 80 € ermittelt.

5. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (540,50 €) nicht erstattungsfähig

Ein Anspruch auf Zahlung der Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung besteht nicht. Dieser Anspruch kann insbesondere nicht auf §§ 280, 286 BGB gestützt werden.

Begründung: Denn die Beklagten befanden sich bei Entstehung der Kosten nicht in Verzug, nicht mit der Nacherfüllung und erst recht nicht mit der Zahlung des Minderungsbetrags, so dass es am kausalen Schaden mangelt.

Der Kläger hatte die Beklagten vor Einschaltung seines Anwalts nicht in Verzug mit der Nacherfüllung gesetzt. Er hatte sich nur erkundigt, aber keine Frist gesetzt. Die Beklagten hatten die Nacherfüllung auch nicht verweigert, so dass Verzug auch nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB eingetreten ist.

II. Kostenentscheidung

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger, da er überwiegend unterlegen ist.

Streitwert: 5.000 €

Praktische Erkenntnisse

Für Händler

  • Schadensersatz ist begrenzt: Selbst wenn ein Sachmangel vorliegt, ist der Schadensersatz auf den merkantilen Minderwert begrenzt. Nachrüstkosten (hier: 6.301 €) sind irrelevant für die Berechnung der Minderung.
  • Verkehrswert-Unterschied oft gering: Der Verkehrswert-Unterschied ist oft erheblich geringer als die Reparaturkosten. Im vorliegenden Fall: 80 € statt 6.301 €.
  • Minderung und Schadensersatz schließen sich aus: Der Käufer kann nicht beides für denselben Schaden verlangen. Wenn die Minderung berechnet werden kann, scheidet Schadensersatz statt der Leistung aus.
  • Keine Frist gesetzt = keine Anwaltskosten: Wenn der Käufer vor Einschaltung des Anwalts keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, sind vorgerichtliche Anwaltskosten nicht erstattungsfähig.
  • Kostenrisiko für Käufer: Wenn die Klageforderung überwiegend abgewiesen wird, trägt der Käufer alle Prozesskosten. Dies kann den Käufer von überzogenen Forderungen abhalten.
  • Sachverständigengutachten einholen: Ein Sachverständigengutachten kann den merkantilen Minderwert präzise ermitteln und überzogene Forderungen widerlegen.

Für Käufer (Warnungen)

  • Tipp-/Druckfehler im Inserat: Wenn das Inserat Ausstattungsmerkmale auflistet und der Kaufvertrag darauf verweist, sind diese vereinbarte Beschaffenheit. Der Händler kann sich nicht auf Tipp- oder Druckfehler berufen.
  • Minderung statt Schadensersatz: Die Minderung bemisst sich nach dem Verkehrswert-Unterschied, nicht nach den Nachrüstkosten. Der merkantile Minderwert kann erheblich geringer sein als die Reparaturkosten.
  • Schadensersatz nur bei Zusatzschäden: Schadensersatz statt der Leistung ist nur möglich, wenn zusätzliche Schäden (z.B. entgangener Gewinn) entstanden sind, nicht für den bereits durch Minderung ausgeglichenen Schaden.
  • Fristsetzung erforderlich: Vor Einschaltung eines Anwalts sollte eine konkrete Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden. Bloße Erkundigung oder Aufforderung zur Erklärung reicht nicht aus.
  • Kostenrisiko: Wenn die Klageforderung überwiegend abgewiesen wird, trägt der Käufer alle Prozesskosten. Dies kann den finanziellen Schaden erheblich vergrößern.
  • Realistische Erwartungen: Fehlende Ausstattungsmerkmale mindern den Verkehrswert oft nur geringfügig, auch wenn die Nachrüstung teuer wäre.

Häufig gestellte Fragen

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