
LG Landau in der Pfalz, Urteil vom 12.07.2021, Az. 4 O 319/20
Unfallfahrzeug - Rücktritt wegen Sachmangel
TL;DR - Das Wichtigste in Kürze
- Sachverhalt: Käufer erwirbt Mercedes C 43 AMG für 36.990 € mit Vorbeschädigung vorne links, die laut Kaufvertrag "instandgesetzt wurde"
- Problem: Gutachten stellt fest: Fahrzeug hatte Unfallschaden mit Blechschäden, nicht fachgerecht repariert
- Entscheidung: Rücktritt erfolgreich - Händler muss 34.990,19 € zurückzahlen (minus Nutzungsentschädigung für 15.000 km)
- Begründung: Formulierung "Vorbeschädigung instandgesetzt" zu ungenau - Kunde kann darunter auch Lackschaden verstehen, nicht Blechschaden
- Zusätzlich: Finanzierungskosten (2.182,32 € + 3.268,00 €), Gutachterkosten (2.177,90 €) und Anwaltskosten (1.930,82 €) erstattungsfähig
Sachverhalt
Fahrzeugkauf und Vertragsbedingungen
Der Käufer erwarb am 21. April 2020 bei einem Autohändler einen gebrauchten Mercedes-Benz C 43 AMG zum Preis von 36.990,00 €. Das Fahrzeug hatte zum Zeitpunkt des Kaufs einen Kilometerstand von 22.548 km. In der Vertragsurkunde wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug vorne links (Fahrerseite) eine Vorbeschädigung hatte, die instandgesetzt wurde.
Rücktrittserklärung und Nutzung
Mit Schreiben vom 13. August 2020 erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Eine vorherige Aufforderung zur Nachbesserung erfolgte nicht. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Käufer mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug ca. 15.000 km gefahren.
Vortrag des Käufers
Der Käufer trug vor, dass der Händler ihm ausdrücklich zugesichert habe, dass das Fahrzeug unfallfrei sei. Der Händler habe mitgeteilt, dass die im Kaufvertrag angegebene leichte Vorbeschädigung davon herrühre, dass etwas auf das Fahrzeug gefallen sei. Bezüglich der fehlenden Unfallfreiheit sei eine Nachbesserung nicht möglich gewesen, weshalb eine Aufforderung zur Nachbesserung entbehrlich gewesen sei. Außerdem sei der Unfallschaden weder komplett noch fachgerecht instandgesetzt worden.
Sachverständigengutachten
Der Käufer berief sich auf ein Gutachten des Ingenieurbüros Röder. In diesem Gutachten wurde festgestellt: "Die Untersuchung des Fahrzeugs zeigte, dass im Frontbereich mit Schwerpunkt links ein erheblicher Unfallschaden vorlag, der weder komplett noch fachgerecht instandgesetzt worden ist. Stoßfänger, Querträger, seitliche Grundträger, Sensoren, Hupe, Geräuschkapsel, Motorhaube und Kotflügel vorn links sind teilweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden."
Das Fahrzeug sei bereits einmal als wirtschaftlicher Totalschaden abgerechnet worden. Laut Gutachten war das Fahrzeug nicht nur vorne links beschädigt, vielmehr war die komplette Front (mit Schwerpunkt links) beschädigt und insbesondere die Motorhaube derart betroffen, dass sie hätte erneuert werden müssen.
Vortrag des Händlers
Der Händler trug vor, er habe den Käufer auf die Tatsache eines Unfallschadens hingewiesen. Das Fahrzeug sei explizit als Unfallfahrzeug verkauft und die entsprechende Beschädigung im Kaufvertrag vermerkt worden. Die Feststellungen des Gutachters bestätigten auch die Schadensbeschreibung des Händlers, nämlich einen Unfallschaden vorne links.
Auf die angeblich nicht fachgerechte Beseitigung des Unfallschadens könne sich der Käufer schon deshalb nicht berufen, weil es sich insoweit um einen behebbaren Sachmangel handeln würde und der Käufer diesbezüglich die Möglichkeit der Nachbesserung hätte einräumen müssen. Der Händler habe im Rahmen seiner formlosen Anhörung ausgeführt, dass er nicht gesagt habe, dass es sich um einen Blechschaden handelt. Er habe es vielmehr genauso gesagt, wie es im Kaufvertrag formuliert ist. Es sei nicht darüber gesprochen worden, ob es sich um einen Blechschaden oder um einen Lackschaden handelt.
Werkstattuntersuchung
Der Händler gab an, dass das Fahrzeug bei Ankauf in der Werkstatt untersucht worden sei. Dies lege den Anschein nahe, dass die Mitarbeiter des Händlers den tatsächlichen Schadensumfang erkannt haben. Deren Wissen müsse sich der Händler zurechnen lassen.
Rechtliche Bewertung des Gerichts
Zulässige Klage
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Der Käufer kann von dem Händler Rückabwicklung des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug verlangen (§§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 326 Abs. 5, 322 BGB). Dem Käufer steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 34.990,19 € zu Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Kaufgegenstandes.
Sachmangel: Unfallfahrzeug
Das streitgegenständliche Fahrzeug war bei Übergabe an den Käufer mangelhaft. Der Sachmangel besteht darin, dass es sich bei dem Kaufgegenstand um ein Unfallfahrzeug handelt. Die fehlende Unfallfreiheit begründet in der Regel einen Sachmangel und zwar auch dann, wenn diesbezüglich eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen worden ist (BGH Urteil vom 10.10.2007, VIII ZR 330/06).
Kein Bagatellschaden
Da die Tatsache eines Vorunfalls als solche dem Kfz den auf dem Markt preismindernden Makel eines Unfallfahrzeugs verleiht, darf ein Gebrauchtwagen im Rahmen des objektiven Fehlerbegriffs keinen Vorunfall gehabt haben, der über einen bloßen Bagatellschaden hinausgeht. Ein Bagatellschaden kann nur ein Schaden sein, der so geringfügig ist, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Damit bleiben für Bagatellschäden nur ganz geringfügige Lackschäden, nicht aber Blechschäden (BGH a. a. O.).
Unzureichende Formulierung im Kaufvertrag
Die hier gewählte Formulierung "Der Kunde wurde darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug vorne links (Fahrerseite) eine Vorbeschädigung hatte, die instandgesetzt wurde" ist nach dem objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Kunden nicht dahin zu verstehen, dass das Fahrzeug einen Blechschaden erlitten hat. Vielmehr kann diese Formulierung von einem durchschnittlichen Kunden auch dahin verstanden werden, dass das Fahrzeug lediglich einen Lackschaden erlitten hatte.
Arglistige Täuschung
Dem Käufer steht auch ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung zu (§ 123 BGB). Der Händler hat den Umfang der Beschädigungen bagatellisiert und damit den Käufer arglistig getäuscht. Ausweislich des Gutachtens war das Fahrzeug nicht nur vorne links beschädigt, vielmehr war die komplette Front (mit Schwerpunkt links) beschädigt und insbesondere die Motorhaube derart betroffen, dass sie hätte erneuert werden müssen.
Nutzungsentschädigung
Der Käufer muss sich im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages allerdings einen Abzug in Höhe der Nutzungsentschädigung entgegenhalten lassen. Diese berechnet sich nach der Formel: Bruttokaufpreis × gefahrene Kilometer : zu erwartende Restlaufleistung. Das Gericht geht bei dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus. Dies ergibt eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.999,81 €.
Praktische Erkenntnisse
Für Händler
- Klare Kommunikation: Unfallschaden muss explizit als "Blechschaden" oder "Unfallschaden" bezeichnet werden, nicht nur als "Vorbeschädigung"
- Kaufvertrag präzise formulieren: "Vorbeschädigung instandgesetzt" reicht nicht aus - konkrete Beschreibung des Schadensumfangs erforderlich
- Dokumentation: Unfallschaden muss eindeutig und vollständig dokumentiert werden, idealerweise mit Fotos und Gutachten
- Gewährleistung nicht ausschließbar: Bei Arglist greift kein Gewährleistungsausschluss - vollständige Aufklärung ist Pflicht
Für Käufer
- Rücktrittsrecht bei Unfallfahrzeug: Auch nach 15.000 km gefahrenen Kilometern möglich, wenn Händler nicht klar aufgeklärt hat
- Nutzungsentschädigung: Muss abgezogen werden (hier: 1.999,81 € für 15.000 km bei 300.000 km Gesamtlaufleistung)
- Finanzierungskosten erstattungsfähig: Auch Finanzierungskosten können zurückgefordert werden (hier: 2.182,32 € + 3.268,00 €)
- Gutachten einholen: Sachverständigengutachten ist wichtig für Beweisführung und erstattungsfähig (hier: 2.177,90 €)
Häufig gestellte Fragen
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