Die Autohauskanzlei
Autohaus Vermittlungsvertrag - Händler und Käufer beim Vertragsabschluss

Vermittlerhaftung bei Unfallfahrzeug

Händler als Vermittler haftet nicht für Unfallschaden - LG Bochum weist Klage ab

Händler gewinnt

Gericht

Landgericht Bochum

Aktenzeichen

I-1 O 23/22

Datum

24.11.2022

Ergebnis

Klage abgewiesen, Käufer trägt alle Kosten

Leitsatz

Händler als Vermittler haftet nicht für Unfallschaden, wenn Verkäufer eine andere Person ist und Händler nur Provision erhält. Keine Verkäufereigenschaft bei reiner Vermittlungstätigkeit. Auch Sachwalterhaftung geht nicht weiter als gewährleistungsrechtliche Haftung des Verkäufers.

Sachverhalt

Die Parteien

Der Kläger erwarb einen BMW 550 (87.010 km Laufleistung) zum Preis von 34.999 €. Im schriftlichen Kaufvertrag war als Verkäuferin eine kanadische Firmaangegeben, während der beklagte Händler ausdrücklich nur als Vermittler aufgeführt wurde. Die Beklagte erhielt für die Vermittlung eine Provision.

CARFAX-Bericht und Unfallschaden

Der Kläger erhielt vor Vertragsschluss eine Kopie eines CARFAX Vehicle History Report, der einen Unfallschaden vorne und vorne rechts sowie am Unterboden dokumentierte. Auch das Auslösen des Airbags war vermerkt. Das Fahrzeug war importiert und hatte eine TÜV-Prüfung mit Einzelbetriebserlaubnis bestanden.

Mängelrüge und Sachverständigengutachten

Nach der Übernahme ließ der Kläger das Fahrzeug durch einen Sachverständigen begutachten. Dieser stellte fest, dass die Reparatur nicht sach- und fachgerecht ausgeführt worden sei:

  • Deutliche Spaltmaßveränderung zwischen Kotflügel und Motorhaube rechts
  • Passungenauigkeit der einzelnen Karosseriebauteile
  • An drei Türen schadhaft Abdichtungen (vermutlich durch Ausbau/Wiedereinbau)
  • Beschädigter Unterboden hinten
  • Alle vier Reifen mit Höhenschlag
  • Defekte Düse des Scheibenwischers links
  • Scheinwerfer-Reinigungsanlage ohne Funktion

Der Kläger behauptete zudem, der Unfallschaden erstrecke sich entgegen der Darstellung nicht nur auf den Bereich vorne rechts, sondern auch auf die linke Seite und den hinteren Stoßfänger. Er erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte 34.374,69 € Rückzahlung sowie1.815,94 € Sachverständigenkosten und 1.626,49 € außergerichtliche Anwaltskosten.

Verteidigung der Beklagten

Die Beklagte bestritt die Verkäufereigenschaft und führte an:

  • Sie sei von der kanadischen Verkäuferin mit der Vermittlung beauftragt worden
  • Sie habe hierfür eine zuvor vereinbarte Provision erhalten
  • Im Verkaufsgespräch sei angesprochen worden, dass sie lediglich Vermittlerin sei
  • Ihre Kenntnisse vom Schadensumfang stammten ausschließlich aus dem CARFAX-Bericht
  • Das TÜV-Gutachten bestätige die fach- und sachgerechte Reparatur
  • Ein weitergehender Schaden wäre bei einer Sichtprüfung nicht erkennbar gewesen

Entscheidung des Gerichts

Klage unbegründet

Das Landgericht Bochum wies die Klage vollständig ab. Ansprüche aus Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 BGB) kommen der Beklagten gegenüber nicht in Betracht, weil diese nicht Verkäuferin des Fahrzeugs ist und sich auch nicht gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB so behandeln lassen muss.

Keine Verkäufereigenschaft

Nach dem eindeutigen und damit nicht auslegungsfähigen Inhalt des Kaufvertrages ist Verkäuferin des Fahrzeuges die kanadische Verkäuferin. Die Beklagte ist dagegen ausdrücklich nur als Vermittlerin aufgeführt. Welche Vorstellung der Kläger von der Person der Verkäuferin hatte, ist für die Passivlegitimation unerheblich.

Wichtig: Dafür, dass es die kanadische Verkäuferin tatsächlich nicht gibt und die Beklagte eine Verkäuferin erfunden hat, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger keinen Beweis angetreten. Allein aus dem Umstand, dass ein Schreiben als unzustellbar zurückkam, rechtfertigt sich nicht der Schluss auf eine fehlende Existenz.

Keine Behandlung als Verkäuferin nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB

Die Beklagte muss sich nicht nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB als Verkäuferin behandeln lassen, weil die angegebene Verkäuferin ebenfalls Unternehmerin ist und die Geltung deutschen Rechts vereinbart wurde. Agenturgeschäfte sind nicht grundsätzlich als Umgehungsgeschäfte unwirksam, sondern nur im Ausnahmefall.

Nach der nicht widerlegten Darlegung der Beklagten hat sie für den Verkauf nur eine Provision erhalten und ist damit wirtschaftlich nicht einer Verkäuferin gleichzustellen.

Keine Sachwalterhaftung

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 241 Abs.2, 311 Abs.2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Zwar haftet die Beklagte grundsätzlich als Sachwalterin, weil sie als Vermittlerin mit Sachkunde ein besonderes Verhandlungsvertrauen in Anspruch genommen hat.

Kernaussage: Die Haftung des Vermittlers aus enttäuschtem Verhandlungsvertrauen geht nicht weiter als die gewährleistungsrechtliche Haftung des vertretenen Verkäufers im Rechtssinne (BGH VIII ZR 282/81).

Schadensersatzansprüche wegen der Betroffenheit des Fahrzeuges von einem Unfall sind nach § 442 Abs.1 Satz 1 BGB ausgeschlossen, weil diese Umstände dem Kläger durch Überlassen des CARFAX-Berichts offengelegt wurden.

Nacherfüllungsverlangen nicht entbehrlich

Dem Sachwalter muss beim Kaufvertrag ebenso wie dem Verkäufer ein Nacherfüllungsrechtnach § 437 Nr.2 i. V. m. § 323 Abs.1 BGB zustehen. Der Kläger hat der Beklagten indes keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben. Das war nicht entbehrlich.

Die Beklagte hat eine Nacherfüllung nicht ernsthaft und endgültig abgelehnt, indem sie auf das vorgerichtliche Schreiben nicht reagiert hat. Ein Nacherfüllungsverlangen war für den Kläger auch nicht unzumutbar. Der Beklagten kann nur die fahrlässige Verletzung einer Verpflichtung zur Sichtprüfung vorgeworfen werden - das genügt für eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung nicht.

Praxistipps für Händler

Bei Vermittlungsgeschäften

  • Im Kaufvertrag ausdrücklich als "Vermittler" bezeichnen
  • Verkäufer mit vollständiger Anschrift im Vertrag nennen
  • Provisionsvereinbarung dokumentieren
  • CARFAX-Bericht vollständig an Käufer aushändigen
  • Geltung deutschen Rechts vereinbaren
  • Bei Mängelrüge: Nacherfüllung anbieten

Vermeiden

  • Vermittlerrolle verschleiern
  • Verkäufer nicht im Vertrag nennen
  • Wirtschaftliches Risiko des Verkaufs tragen
  • Nacherfüllung ablehnen ohne Prüfung
  • CARFAX-Bericht zurückhalten
  • Auf Mängelrügen nicht reagieren

Häufig gestellte Fragen

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