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Motorradkauf Rechtsberatung
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Motorradkauf & Mängelrechte

Spezialisierte Beratung zu Gewährleistung, Garantie und Rücktrittsrechten beim Kauf neuer und gebrauchter Motorräder

Als Motorradhändler kennen Sie die Herausforderungen: Käufer reklamieren technische Defekte, berufen sich auf zugesicherte Eigenschaften oder fordern Rücktritt nach der ersten Reparatur. Gewährleistungsansprüche können Ihre Marge erheblich schmälern.

Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Vertragsgestaltung, professionellen Abwehr unberechtigter Mängelrügen und der Durchsetzung Ihrer Regressansprüche beim Vorlieferanten. Schützen Sie Ihr Geschäft durch klare rechtliche Strukturen.

Unsere Expertise: Schnelle Triage, klare Handlungsempfehlungen und kompromisslose Vertretung Ihrer Interessen als Motorradhändler.

Motorrad von privat gekauft

Wer ein Motorrad von einer Privatperson kauft, hat bei auftretenden Mängeln häufiger das Nachsehen, da die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden kann und die im Internet zu findenden Kaufvertragsformulare einen Gewährleistungsausschluss häufig standardmäßig vorsehen.

Auch bei individuell geschriebenen Verträgen wird häufig zugesetzt „ohne Gewährleistung" oder „gekauft wie gesehen", was zum selben Ergebnis führen kann.

Der Gewährleistungsausschluss umfasst dabei auch Sachmängel, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren.

Zwei wichtige Ausnahmen:

Vereinbarte Beschaffenheit

Haben die Parteien bestimmte Eigenschaften des Motorrads vertraglich vereinbart (z.B. Unfallfreiheit, Leistung in PS/kW, Baujahr, Erstzulassung, Laufleistung, Anzahl der Vorbesitzer), so haftet der Verkäufer für die Richtigkeit dieser Angaben, auch wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde.

Arglist bzw. Kenntnis

Kennt der Verkäufer den Mangel und verschweigt diesen bei den Kaufvertragsverhandlungen vorsätzlich, so kann er sich bezüglich des verschwiegenen Umstands nicht auf den Ausschluss der Gewährleistung berufen. Die Beweisführung kann hier für den Käufer schwierig sein.

Motorrad vom Händler gekauft

Beim Kauf eines Motorrads vom gewerblichen Händler ist die Rechtslage fundamental anders und vorteilhafter für den Käufer, wenn dieser Privatperson ist (vom Gesetz „Verbraucher" genannt).

Gewährleistung nicht ausschließbar

Der Händler kann bei einem Geschäft mit einem Verbraucher die Gewährleistung nicht wirksam vertraglich ausschließen.

Bei neuen Motorrädern beträgt diese zwei Jahre, bei gebrauchten Motorrädern kann die Gewährleistung auf 1 Jahr verkürzt werden.

Beweislastumkehr

Zugunsten des Käufers wird vermutet, dass ein Mangel am Motorrad, der nach Auslieferung auftritt, bereits im Zeitpunkt der Auslieferung vorhanden war.

Dies gilt für alle Mängel, die binnen 12 Monaten nach Auslieferung auftreten. Der Händler muss beweisen, dass der Defekt erst nach Übergabe eingetreten ist.

Garantie und Gewährleistung – Wo sind die Unterschiede?

Wichtig ist, Garantie und Gewährleistung zu unterscheiden. Beide Ansprüche stehen nebeneinander und werden häufig von Käufer und Verkäufer verwechselt.

Garantie

  • Freiwillige Leistung des Herstellers oder Verkäufers
  • Anspruch gegen Hersteller oder Garantieversicherung
  • Dauer und Umfang frei vereinbar
  • Häufig Ausschlüsse oder anteilige Kostenübernahme

Gewährleistung

  • Gesetzliche Pflicht des Verkäufers
  • Anspruch gegen Verkäufer
  • 2 Jahre bei Neuware, 1 Jahr bei Gebrauchtware (Händler)
  • Grundsätzlich nicht beschränkt (außer Verschleiß)

Wichtig: Der Verkäufer kann sich nicht mit der Begründung aus der Verantwortung für einen Mangel ziehen, dass ja gegen den Hersteller Garantieansprüche bestünden. Diese Argumentation ist unzulässig. Der Käufer kann sich aussuchen, gegen wen er die Ansprüche geltend macht.

Recht auf Nacherfüllung bzw. Reparatur

Tritt ein Mangel am Motorrad auf, hat der Verkäufer das Recht – aber auch die Pflicht – zur Nacherfüllung. Beim Kauf eines fabrikneuen Motorrads vom Händler hat der Käufer zudem die Wahl zwischen Nachlieferung eines neuen Motorrads und Nachbesserung.

Bei der Nachbesserung muss der Verkäufer den Mangel auf seine Kosten reparieren und trägt auch die Wege- und Transportkosten.

Erfüllungsort des Nacherfüllungsanspruches ist im Regelfall der Betriebssitz des Verkäufers.

Wann ist der Rücktritt vom Motorradkauf möglich?

Viele Käufer haben an einem mangelbehafteten Motorrad – möglicherweise aus einer fehlerhaften Serie oder Montagsproduktion – kein Interesse und stellen sich daher die Frage, wann ein Rücktritt vom Kaufvertrag (früher Wandlung genannt) möglich ist.

Grundsatz:

Der Verkäufer darf zweimal nachbessern. Lehnt er die Nachbesserung ab oder schlägt diese zweimal fehl, kann der Käufer den Rücktritt erklären.

Der Verkäufer muss dann den Kaufpreis zurückerstatten – gegebenenfalls unter Abzug einer Nutzungsentschädigung – und erhält im Gegenzug das defekte Motorrad zurück.

Beweislast für Mängel am Motorrad

Die Beweislast für Mängel ist für den Käufer günstig geregelt. Im Grundsatz haftet der Verkäufer für nahezu alle Mängel, die binnen 12 Monaten nach dem Kauf aufgetreten sind. Bei diesen wird vermutet, dass sie schon beim Kauf vorhanden waren.

Nach Ablauf der 12 Monate wendet sich das Blatt: Bei Mängeln die jetzt auftreten, muss der Käufer beweisen, dass diese bereits bei Übergabe vorhanden waren. Das kann im Einzelfall schwierig sein und erfordert nicht selten die Einschaltung eines technischen Sachverständigen, was mit hohen Kosten verbunden ist.

Die Herstellergarantie hat demgegenüber Vorteile, weil diese nicht erfordert, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, es genügt hier, dass der Mangel innerhalb der vereinbarten Garantiezeit auftritt und nicht auf Verschleiß oder unsachgemäße Bedienung durch den Fahrer zurückzuführen ist.

Gewährleistungsstreit bei Motorrädern?

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