Die Autohauskanzlei
Ölverbrauch - Arglistige Täuschung trotz Beschaffenheitsvereinbarung

LG Koblenz 3 O 48/22 vom 12.10.2022

Ölverbrauch - Arglistige Täuschung trotz Beschaffenheitsvereinbarung

Urteilsmetadaten

Gericht:

Landgericht Koblenz

Aktenzeichen:

3 O 48/22

Urteilsdatum:

12. Oktober 2022

Urteil:

Händler verurteilt

Kosten:

Händler trägt alle Kosten

Rechtsgrundlage:

§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB a.F. (arglistige Täuschung)

TL;DR - Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Koblenz, Aktenzeichen 3 O 48/22, Urteil vom 12.10.2022
  • Sachverhalt: Händler verkaufte VW Passat mit Vereinbarung über "sehr hohen Ölverbrauch mindestens 1,5l/1.000km". Tatsächlich lag Motorschaden vor (falsch dimensionierte Ölabstreifringe).
  • Entscheidung: Händler haftet trotz Beschaffenheitsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung. Verschweigen der wahren Ursache (Motorschaden) durchbricht Gewährleistungsausschluss nach § 442 BGB.
  • Schadensersatz: Käufer erhält Reparaturkosten (3.131,34 €), Werkstattkosten (3.506,25 €), Mietwagenkosten (393,99 €), Mehrwertsteuer (371,86 €) plus Rechtsanwaltskosten.
  • Praxisrelevanz: Negative Beschaffenheitsvereinbarungen schützen nur bei vollständiger Aufklärung über technische Ursache, nicht nur über Symptome.

Ausführlicher Sachverhalt

Fahrzeugkauf und Beschaffenheitsvereinbarung

Am 03.02.2020 erwarb ein Privatkäufer von einem Autohaus einen gebrauchten VW Passat 1,8 TSI mit einer Laufleistung von 139.000 km zum Kaufpreis von 8.900,00 €. Die Übergabe erfolgte am 04.02.2020, nachdem der Käufer das Fahrzeug zuvor in einer Fachwerkstatt hatte überprüfen lassen.

Der Kaufvertrag vom 03.02.2020 enthielt eine besondere Beschaffenheitsvereinbarung, die ausdrücklich auf einen Mangel hinwies:

"Freiheit von rep. Vorschäden wird nicht zugesichert. Fahrzeug weist einen sehr hohen Ölverbrauch auf (mindestens 1,5l auf 1.000km) der Kunde wurde hierüber ausdrücklich informiert"

Besondere Vereinbarung: "Fahrzeug weist einen übermäßigen Ölverbrauch von MINDESTENS 1,5 l pro 1.000km auf, der Kunde wurde hierüber aufgeklärt und hat das Fahrzeug vor dem Kauf bei seiner Meisterwerkstatt prüfen lassen. Spurstangenköpfe lt. Werkst. an Verschleißgrenze"

Diese Vereinbarung wurde wiederholt und eindringlich im Kaufvertrag festgehalten, um den Käufer über den erhöhten Ölverbrauch zu informieren und gleichzeitig die Gewährleistungsrechte nach § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB auszuschließen.

Entdeckung des tatsächlichen Mangels

Etwa ein Jahr nach dem Kauf, am 11.01.2021, brachte der Käufer das Fahrzeug zur Werkstatt Reinhardt Bertram, da der Ölverbrauch weiterhin sehr hoch war. Die Werkstatt führte Arbeiten zur Abdichtung des Motors durch, konnte jedoch keine Verringerung des Ölverbrauchs erzielen. Die Kosten für diese Reparaturversuche beliefen sich auf 1.834,30 €.

Der Käufer beauftragte daraufhin ein Privatgutachten beim Sachverständigenbüro Steinacker. Das Gutachten vom 01.06.2021 kam zu einem eindeutigen Ergebnis: Die Ursache des erhöhten Ölverbrauchs lag in falsch dimensionierten Ölabstreifringen – ein klassischer Motorschaden, nicht nur ein erhöhter Ölverbrauch im Sinne eines normalen Verschleißes.

Zum Zeitpunkt der Begutachtung im April 2021 hatte das Fahrzeug bereits 169.014 km auf dem Tacho. Die Gutachtenkosten beliefen sich auf 3.749,87 €, ein Ergänzungsgutachten folgte später.

Weitere erfolglose Reparaturversuche

Am 24.06.2021 unternahm die Werkstatt einen erneuten Versuch, den Ölverbrauch zu beheben, jedoch ohne Erfolg. Die weiteren Kosten beliefen sich auf 1.671,95 €. Insgesamt hatte der Käufer zu diesem Zeitpunkt bereits 3.506,25 € an Werkstattkosten aufgewendet, ohne dass das Problem behoben werden konnte.

Außergerichtliche Geltendmachung und Klage

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.08.2021 forderte der Käufer das Autohaus unter Fristsetzung bis zum 24.08.2021 zur Übernahme der Sachverständigenkosten sowie zum Schadensersatz in Höhe von 6.637,59 € auf. Die Begründung: Der massive Ölverbrauch erfordere Reparaturen am streitgegenständlichen Fahrzeug, und das Autohaus sei aufgrund arglistiger Täuschung zum Schadensersatz verpflichtet.

Da das Autohaus nicht reagierte, erhob der Käufer Klage vor dem Landgericht Koblenz. Die Gesamtforderung belief sich auf 7.403,44 € plus 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Rechtliche Bewertung des Gerichts

Beschaffenheitsvereinbarung und § 442 BGB

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Parteien eine negative Beschaffenheitsvereinbarung über den "sehr hohen und übermäßigen Ölverbrauch von mindestens 1,5 l auf 1.000 km" geschlossen hatten. Eine solche Vereinbarung würde grundsätzlich die Käuferrechte nach § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließen, wenn der Käufer bei Vertragsschluss Kenntnis vom Mangel hatte.

Zitat Gericht: "Wenn der Kläger die Beklagte nunmehr wegen des hohen Ölverbrauchs in Anspruch nehmen möchte, kann er hiermit – aufgrund der eindringlichen und wiederholt im Kaufvertrag festgehaltenen Vereinbarung – nicht durchdringen."

Arglistige Täuschung trotz Beschaffenheitsvereinbarung

Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass das Autohaus arglistig gehandelt hatte, indem es das Fahrzeug mit einem Motorschaden verkaufte, ohne über die gesamten Umstände des Mangels aufzuklären. Die entscheidenden Punkte waren:

  • Verschweigen des Motorschadens: Die negative Beschaffenheitsvereinbarung betraf nur den Ölmehrverbrauch als Symptom, nicht aber den Mangel der unterdimensionierten Ölabstreifringe als technische Ursache.
  • Täuschung über die Ursache: Der Käufer ging davon aus, dass kein technisches Problem vorliege, sondern nur ein erhöhter Ölverbrauch, der durch regelmäßiges Nachfüllen bei normalen Kontrollen behoben werden könne.
  • Widersprüchliches Verhalten: Der Käufer ließ das Fahrzeug vor dem Kauf überprüfen und sollte nur bei normalen Kontrollen Öl nachfüllen – dies widersprach der Vereinbarung über einen massiven Ölverbrauch von 1,5l/1.000km.

Zitat Gericht: "Insofern erscheint das Verhalten des Klägers, der unter anderem den Ersatz von Kosten die durch Reparaturarbeiten zur Behebung der im Kaufvertrag beschriebenen Problematik des erhöhten Ölverbrauchs entstanden sind, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar."

ABER: Der Kläger ging davon aus, kein technisches Problem liege vor, sondern nur erhöhter Ölverbrauch bei normalen Kontrollen. Das Autohaus täuschte ihn über die wahre Ursache (Motorschaden durch falsch dimensionierte Ölabstreifringe).

Schadensersatz nach § 437 Nr. 3, § 280 ff. BGB

Das Gericht sprach dem Käufer folgende Schadenspositionen zu:

  • Nettoreparaturkosten: 3.131,34 € (laut Gutachten)
  • Werkstattkosten Reinhardt Bertram: 3.506,25 €
  • Mietwagenkosten: 393,99 €
  • Mehrwertsteuer Ersatzmotor: 371,86 €

Die Gesamtforderung belief sich auf 7.403,44 € plus 5% Zinzen seit Rechtshängigkeit. Zusätzlich erhielt der Käufer vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € sowie die Prozesskosten.

Rechtsanwaltskosten

Das Gericht sprach dem Käufer auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, da die vertragliche Vereinbarung und das außergerichtliche Tätigwerden erforderlich waren. Die Beklagte musste an die ARAG SE (Rechtsschutzversicherung) 3.749,87 € plus 5% Zinsen seit 25.08.2021 zahlen sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 885,80 €.

Praktische Erkenntnisse

Für Händler

  • Beschaffenheitsvereinbarungen müssen vollständig sein: Negative Vereinbarungen über Mängel schützen nicht, wenn die wahre Ursache verschwiegen wird.
  • Arglist liegt vor bei: Verkauf eines Fahrzeugs mit Motorschaden ohne vollständige Aufklärung über technische Ursache.
  • Widersprüchliche Aussagen sind gefährlich: "Nur bei normalen Kontrollen Öl nachfüllen" widerspricht "sehr hoher Ölverbrauch 1,5l/1.000km".
  • Haftung trotz Vereinbarung: Arglistige Täuschung durchbricht Gewährleistungsausschluss nach § 442 BGB.

Für Käufer

  • Beschaffenheitsvereinbarungen genau prüfen: Negative Vereinbarungen können Rechte ausschließen.
  • Fachwerkstatt-Überprüfung vor Kauf: Schützt vor versteckten Mängeln.
  • Widersprüche dokumentieren: Wenn Händleraussagen nicht zur Vereinbarung passen.
  • Privatgutachten einholen: Bei Verdacht auf arglistige Täuschung technische Ursache klären lassen.
  • Arglist nachweisen: Händler muss über wahre technische Ursache des Mangels aufklären, nicht nur über Symptom.

Häufig gestellte Fragen

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